Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Ausgangslage
1.1. Die engitec AG verpflichtet sich allgemein zur Sorgfalt und zur qualitätsvollen Erbringung ihrer Leistungen und Lieferungen. Weiter verpflichtet sich die engitec AG zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise ihrer Mitarbeitenden und zur sorgfältigen Auswahl von Lieferanten, Zulieferern und sonstigen Partnern
1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen der engitec AG und dem Kunden
2. Geltungsbereich und Widerspruchsregelung
2.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche vertraglichen Leistungen und Lieferungen der engitec AG in der Schweiz. Abweichungen davon sind für den Einzelfall schriftlich zu vereinbaren. Allfällige AGB des Kunden gelten für die Rechtsbeziehungen mit der engitec AG nicht. Die engitec AG schliesst demnach die Übernahme allfälliger AGB des Kunden – sofern im Einzelfall nicht schriftlich anders geregelt – aus
Ergänzend findet die SIA-Norm 118 (Ausgabe 1. Januar 2013) Anwendung, soweit die vorliegenden AGB keine anderslautenden Bestimmungen enthalten. Die vorliegenden AGB können von engitec AG in den Offertanfragen, Ausschreibungsunterlagen oder Verträgen geändert oder ergänzt werden
2.2. Die in diesen AGB genannten Leistungen und Lieferungen beziehen sich auf das in der Verfügungsmacht des Kunden stehende Gebäude
2.3. Im Einzelnen Leistungen und Lieferungen der engitec AG (nachfolgend “Lieferungen”) durch folgende Vertragsbestandteile definiert, wobei die Reihenfolge der nachfolgenden Dokumente und Normen gleichzeitig als Rangordnung gilt
- die Vertragsurkunde
- die vorliegenden AGB der engitec AG
- Leistungsbeschrieb und Bedingungen gemäss Offertanfrage oder Ausschreibungsunterlagen mit Plänen und Baubeschrieb
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hersteller oder Lieferanten (insbesondere Garantiebestimmungen);
- die SIA-Norma 118 (Ausgabe 2013); sie wird ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt und ist dort anwendbar, wo die Vertragsurkunde und die vorliegenden AGB nichts anderes oder Abweichendes bestimmen. Die Begriffe Bauherr, Bauleitung und Unternehmer sind sinngemäss anzuwenden.
- weitere einschlägige SIA-Normen (mit Bezug auf die Planung die SIA-Normen 102/103/108);
- die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
- die weiteren einschlägigen Normen anderer Fachverbände gelten ergänzend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist
Bei Widersprüchen zwischen Dokumenten innerhalb einer Beilage geht das Dokument mit dem höheren Detaillierungsgrad vor
3. Inhalt und Umfang der Leistungen und Lieferungen sowie Lieferzeit
3.1. Die Offerten der engitec AG haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen. Nachgewiesene Preissteigerungen durch die Lieferanten der engitec AG bleiben in jedem Fall ausdrücklich vorbehalten und werden an den Kunden weiterübertragen
Die offerierten Mengen sind approximativ. Die Lieferungen werden nach genauem Ausmass verrechnet
Dies gilt insbesondere für die Anzahl Solarmodule und dazugehörige Bauteile in der Offerte. Diese basiert auf den vorhandenen Angaben von Plänen oder Fotos - nach bestem Wissen und Gewissen. Solange das Dach nicht ganz genau ausgemessen wurde, kann die Modulanzahl noch variieren. Bei nachträglicher Leistungssteigerung (Watt) / Wirkungsgrad (%) der Module ist der Preis in CHF pro kWp massgebend und wird in der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt
Bei den in der Offerte aufgeführten Darstellungen / Bildern von Leistungen und von Produkten handelt es sich um unverbindliche Symbolbilder. Unter Umständen können nicht die abgebildeten Produkte geliefert werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Die engitec AG behält sich das Recht vor, Teilleistungen zu erbringen und jederzeit Konstruktions- oder Materialänderungen vorzunehmen, wie beispielsweise Änderungen an den Anlagenteilen. Dies gilt namentlich in Bezug auf Photovoltaik-Anlagen bezüglich Nennleistung der Module bzw. der Modultypen (+/- 5% Leistung pro Modul)
Die Offerte darf ohne Zustimmung der engitec AG nicht, auch nicht in Teilen, kopiert, abgeschrieben oder zur weiteren Submission verwendet werden. Verstösst der Kunde gegen dieses Verbot und kommt zwischen dem Kunden und der engitec AG kein Vertrag zustande, schuldet er der engitec AG ohne Nachweis eines Schadens eine Konventionalstrafe von CHF 3’500.00
3.2. Die Annahme der Offerte durch den Kunden ist erfolgt, wenn er die Auftragsbestätigung unterzeichnet, der engitec AG retourniert hat (Eingang bei der engitec AG per Post oder E-Mail oder mittels Bestätigung über die Onlineplattform). Wünscht der Kunde nach Auftragserteilung eine Änderung der mit der Auftragsbestätigung angenommen Offerte (Bestellungsänderung), ist die engitec AG nicht mehr an die Angaben in der ursprünglichen Offerte gebunden. Die Folgen einer solchen Bestellungsänderung richten sich nach den Art. 84 folgende der SIA-Norm 118
Als Datum der Auftragserteilung gilt der Tag des Eingangs der vom Kundenunterzeichneten Auftragsbestätigung bei der engitec AG in einer der vorgenannten Formen
3.3. Umfang und Ausführung der Leistungen und Lieferungen der engitec AG sind der jeweiligen Auftragsbestätigung zu entnehmen oder sind mittels vorgängiger und schriftlich erfolgter Vereinbarung festzulegen
3.4. Die engitec AG verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen und Lieferungen innert der in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Termine zu erbringen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Leistungen und Lieferungen zu den vereinbarten Terminen anzunehmen und zu bezahlen
3.5. Für Liefer- bzw. Installationstermine von Produkten und Apparaten können nur Richtangaben gemacht werden, da die Herstellerangaben massgebend sind und diese je nach Marktsituation kurzfristig ändern können
Liefer- bzw. Installationstermine und -fristen (nachfolgend «Termine und Fristen») sind nur verbindlich, wenn dies so schriftlich vereinbart worden ist. Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, wie namentlich den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu beschaffenden Angaben und Unterlagen, Bestandesaufnahmen, Genehmigungen sowie Freigaben oder die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
3.6. Die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Termine verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn die Verzögerung durch nicht von der engitec AG zu vertretenden Umständen eintritt (höhere Gewalt). Als solche nicht durch die engitec AG zu vertretenden Umständen gelten Naturereignisse, Schnee, Sturm, Krieg, Epidemien, Unfälle, Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung u.ä. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen
3.7. Die Leistungsverpflichtung der engitec AG steht unter dem Vorbehalt, dass die engitec AG durch Lieferanten oder Hersteller rechtzeitig und richtig beliefert wird. Andernfalls ist die engitec AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Die engitec AG verpflichtet sich für diesen Fall, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit und eine mögliche Alternative zu informieren
3.8. Sofern sich die Leistungen und Lieferungen aus einem von der engitec AG zu vertretenden und die Termine herausschiebenden Umstand verzögert, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Termine verlangen, wenn er der engitec AG zuvor und unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag und der Geltendmachung von Schadenersatz schriftlich eine Nachfrist von 8 Wochen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gesetzt hat. Verlangt der Kunde Schadenersatz wegen der Nichteinhaltung der vereinbarten Termine, so beschränken sich seine Ansprüche – grobes Verschulden der engitec AG ausgenommen – auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden, dies unter Ausschluss aller indirekten Schäden und Mangelfolgeschäden. Der Schadenersatz ist begrenzt auf maximal 3% des Werts der bei Ablauf der Termine und Fristen ausstehenden Leistung. Weitere Ansprüche aus Leistungsverzögerungen, inkl. Anspruch auf Verzugszins, sind ausgeschlossen
Dauert die Verzögerung länger als drei Monate, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen und auch bei einem Rücktritt infolge Nichtverfügbarkeit gemäss Ziffer 3.7 ausgeschlossen
3.9. Sofern der Kunde die Leistungen und Lieferungen der engitec AG nicht termingerecht annimmt, so ist die engitec AG berechtigt, dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zu setzen und nach unbenütztem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz der bereits erbrachten und/oder nutzlos gewordenen Aufwendungen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Soweit die engitec AG Lieferungen erbringt, die nicht termingerecht abgenommen werden, hat sie das Recht, die entsprechenden Materialien in einem Lagerhaus ihrer Wahl auf Kosten des Kunden zu marktüblichen Konditionen einzulagern.
3.10. Die engitec AG übernimmt keine Haftung im Zusammenhang mit der bestehenden Bausubstanz, für bauseits gelieferte Produkte und Materialien sowie bauseits vorhandene oder gelieferte Installationen sowie Hard- und Software, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde
3.11. Die Prüfung der Machbarkeit von Installationen im oder am Gebäude, insbesondere für die Installation einer Photovoltaikanlage im Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Tragwerkes, der Unterkonstruktion und der Dachhaut, ist nicht im Leistungsumfang und im Preis der engitec AG enthalten. Eine Prüfung durch die engitec AG wird separat nach Aufwand verrechnet, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde
Die engitec AG ist im Vorfeld der Auftragsvergabe bestrebt, den baulichen Zustand des Gebäudes und insbesondere des Dachs zu ermitteln. Dies ist jedoch umständehalber nicht immer nur teilweise (Sichtkontrolle von aussen) möglich. Der definitive Dachzustand kann erst bei beginnender Montage festgestellt werden. Mehraufwände bei der Montage, welche aufgrund der Gebäudekonstruktion oder des Gebäudezustandes, z.B. bei fugenlosen Unterdächern, Ziegeldächern mit Sturmklammern oder vergleichbarem, entstehen, werden separat nach Aufwand verrechnet
Besteht der Verdacht, dass gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest usw. vorhanden sind, muss die engitec AG die Gefahren eingehend ermitteln und die Risiken bewerten. Der Kunde trägt in jedem Fall die damit verbundenen Kosten. Diese sind nicht im Leistungsumfang und im Preis der engitec AG enthalten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde
Die engitec AG lehnt jede Haftung ab für Beschädigungen an bestehenden, verdeckten Leitungen oder Installationen, von denen sie keine Kenntnis hatte oder keine Kenntnis haben konnte
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Für die Leistungen und Lieferungen der engitec AG gelten verbindlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die jeweils geltende Mehrwertsteuer trägt der Kunde
4.2. Erhöhen sich die Preise für Materialien gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage der Auftragsbestätigung, so ist die engitec AG berechtigt, dem Kunden die sich aus der Teuerung der Materialpreise ergebenden Mehrpreise gegenüber der Auftragsbestätigung (ohne Zuschläge) in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, falls für Regiearbeiten oder falls ein Pauschalpreis vereinbart worden ist
4.3. Ohne spezielle schriftliche Vereinbarungen gelten die folgenden Zahlungsbedingungen für Privatkunden
- Zahlung: 50% der gesamten Vertragssumme, inkl. MWST., gemäss Auftragsbestätigung bei Bestellung des Materials und/oder Beginn des Projektengineering, spätestens 10 Tage netto nach Auftragserteilung
- Zahlung: 50% respektive ausstehender Restbetrag der gesamten Vertragssumme, inkl. MWST., mit der Schlussrechnung, 10 Tage netto nach Inbetriebnahme der Anlage (erste Energieproduktion der Anlage)
Für alle weiteren Kunden (Gewerbe, Industrie, etc.) gelten folgende Zahlungsbedingungen
- Zahlung: 50% der gesamten Vertragssumme, inkl. MWST., gemäss Auftragsbestätigung bei Bestellung des Materials und/oder Beginn des Projektengineering, spätestens 10 Tage netto nach Auftragserteilung
- Zahlung: bis zu 95% der gesamten Vertragssumme, inkl. MWST., gemäss Projektfortschritt und separat vereinbartem Zahlungsplan, jeweils 10 Tage netto nach Rechnungsstellung
- Zahlung: 5 % der gesamten Vertragssumme mit der Schlussrechnung, 10 Tage netto nach Inbetriebnahme der Anlage (erste Energieproduktion der Anlage)
Nach Unterzeichnung des Werkvertrages und Beginn des Projektengineering wird für alle Kunden eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der gesamten Vertragssumme, inkl. MWST., ausgelöst
Die engitec AG ist berechtigt, unter Anrechnung der geleisteten Akontozahlung dem Baufortschritt entsprechende Teilrechnungen zu stellen
Verhindert eine bauseitige Leistung (z.B. Elektroarbeiten) das Einschalten der fertig realisierten Anlage, so wird die Schlussrechnung trotzdem zur Zahlung fällig
4.4. Die engitec AG beginnt mit der Montage und den Lieferungen erst, wenn die Akontozahlung gemäss Ziffer 4.2 geleistet wurde
4.5. Ein in der Auftragsbestätigung festgelegter Zahlungstermin ist ein fester Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 OR, d.h. der Kunde kommt bereits mit Ablauf dieses Tages in Verzug, eine Mahnung hat nicht zu erfolgen
4.6 Bei verspäteter Zahlung ist ohne zusätzliche Mahnung ein Verzugszins von 5% seit Zahlungstermin zu bezahlen
4.7. Eigentumsvorbehalt Die durch die engitec AG gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung derselben durch den Kunden im Eigentum der engitec AG. Die engitec AG wird unwiderruflich dazu ermächtigt, den entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister anzumelden
5. Anfordern von Förderbeiträgen und Bewilligungen
5.1. Sofern das Anfordern von Förderbeiträgen (z.B. kantonale und kommunale Förderbeiträge usw.) als Bestandteil der Leistungen der engitec AG vereinbart wird, tritt die engitec AG als bevollmächtigte Vertreterin des Kunden gegenüber Behörden auf
5.2. Zwischen der engitec AG und dem Kunden (Grund- oder Gebäudeeigentümer) wird – sofern Leistungen gemäss Ziffer 5.1 vereinbart wurden – eine schriftliche Vollmachtserklärung separat erstellt und unterzeichnet
5.3. Die engitec AG führt in einem solchen Fall die notwendigen Anmelde- und Gesuchsverfahren für den Kunden aus und begleitet diese
5.4. Die engitec AG übernimmt keine Gewähr für die Erteilung und Genehmigung von Förderbeiträgen oder Bewilligungen oder für die Auszahlung von Fördergeldern. Diese Kontrolle obliegt alleine dem Empfänger dieser Gelder
5.5. Ferner übernimmt die engitec AG keinerlei Gewähr für die Einhaltung behördlicher Fristen (z.B. für Bewilligungsverfahren). Die Terminüberwachung ist Sache des Kunden und steht in dessen alleiniger Verantwortung
5.6. Die von der engitec AG gestellten Rechnungen sind geschuldet, auch wenn die Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren durch die Behörden noch nicht abgeschlossen sind oder wenn Förderbeiträge oder Bewilligungen durch Behörden verweigert werden
5.7. Eventuelle Gebühren sind bauseits zu tragen, falls nicht in der Auftragsbestätigung anders abgemacht. Dies kann folgende Gesuche betreffen
- Baugesuch
- Anschlussgesuch Netzbetreiber (EEA)
- Planvorlage eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
- Auditierung und Beglaubigungen durch unabhängigen Kontrolleur
- Kosten für Lastgangmessungen oder Fernablesungen
6. Gewährleistung
Allgemeine Bestimmungen
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, das erhaltene Werk bzw. die gelieferte Ware („Lieferung“) innert 14 Tagen nach Ablieferung an den vereinbarten Ort zu prüfen. Liegen offensichtliche Mängel vor oder wurde offensichtlich eine andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der Kunde dies der engitec AG unverzüglich, spätestens jedoch innert 14 Tagen seit Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind der engitec AG unverzüglich nach deren Entdecken schriftlich anzuzeigen
6.2. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ästhetische Vorgaben oder Wünsche, welche durch ihn geäussert werden, auch tatsächlich umgesetzt werden können. Insbesondere können baurechtliche Vorgaben oder Gründe die beim Hersteller oder Lieferanten liegen dazu führen, dass kein Anspruch auf die Einhaltung ästhetischer Vorgaben gewährt werden kann. Nicht als Mängel gelten unerhebliche oder optische Abweichungen von der Beschaffenheit oder farbliche Veränderungen
6.3. Sofern durch den Kunden eigenhändig oder mittels Beizug Dritter Änderungs-, Montage-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, ist die Haftung der engitec AG vollumfänglich ausgeschlossen
6.4. Soweit ein Mangel durch Erzeugnisse Dritter entstanden ist, beschränkt sich die Haftung auf die schriftlich vereinbarten Mängelhaftungsansprüche und -rechte (Garantiebestimmungen der Hersteller bzw. der Lieferanten), die dem Kunden respektive der engitec AG gegenüber den Lieferanten oder Hersteller dieser Erzeugnisse zustehen
6.5. Die engitec AG übernimmt keine Verantwortung für Kostenfolgen wie Steueranpassungen, Eigenmietwertveränderung oder Gebühren, die nicht explizit im Lieferumfang enthalten sind (z.B. Kanalisations- oder Wassergebühren)
Gewährleistung bei verkaufter Ware (reine Kaufverträge):
6.6. Tritt die engitec AG lediglich als Verkäuferin auf (z.B. bei Einbau der Lieferung durch Dritte oder bei Einbau durch den Kunden selbst oder bei Ware, die nicht eingebaut wird), so verjähren die Ansprüche des Kunden auf Mängelgewährleistung mit dem Ablauf zweier Jahre ab Ablieferung der Ware beim Kunden (vgl. Art. 210 Abs. 1 und 4 OR)
Nutzen und Gefahr gehen in diesem Fall im Moment des Versands der Ware vom Lieferanten/Hersteller zuhanden des Kunden auf den Kunden über
6.7. Die engitec AG behält sich im Mangelfall das Recht vor, alleine zu entscheiden, ob Wandelung, Minderung oder Ersatzvornahme und im weiteren Nachbesserung (Gewährleistung) erfolgt
6.8. Die vorstehenden Ziffern 6.6 und 6.7 sind immer dann anwendbar, wenn die engitec AG mit dem Kunden einen Kaufvertrag ohne werkvertragliche Elemente (auch kein Einbau in ein Werk) abschliesst
Gewährleistung bei verkaufter Ware mit Einbau:
6.9. Schliesst die engitec AG mit dem Kunden einen Werkvertrag ab bzw. wird die Lieferung durch die engitec AG in ein unbewegliches Werk eingebaut, so beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistung in Anwendung von Ziff. 6.7 zwei Jahre ab dem Tag der technischen Inbetriebnahme der Anlage oder des Anlagenteils (wie z.B. Wechselrichter, Solarmodule, Unterkonstruktion, Batteriespeicher, Kabelkanäle, Kabel, Stecker, Überspannungskomponenten, Solarlog). In Anwendung von Ziff. 10 gehen Nutzen und Gefahr in Fällen des Einbaus in ein unbewegliches Werk mit dem Tag der technischen Inbetriebnahme auf den Kunden über
6.10. Sind lediglich eingebaute Komponenten mangelhaft (Produktemangel, Ziff. 6.21), war die Montage hingegen mangelfrei, so liefert die engitec AG nur den Ersatz dieser mangelhaften Komponente kostenlos an den Kunden. Die mit dem Ersatz der mangelhaften Komponenten zusammenhängenden Mangelsuchkosten, Montage-, Anfahrts- und Rückfahrkosten müssen hingegen vom Kunden an die engitec AG bezahlt werden
6.11. Die engitec AG behält sich im Mangelfall das Recht vor, alleine zu entscheiden, ob Wandelung, Minderung oder Ersatzvornahme und im weiteren Nachbesserung (Gewährleistung) erfolgt
6.12. Für die zugekauften Komponenten wie Photovoltaikmodule, Wechselrichter usw. leistet die engitec AG nur insoweit Gewähr, als Lieferanten tatsächlich Garantieleistungen erbringen. Lehnen die Lieferanten z.B. eine Garantieleistung ab oder können sie diese nicht mehr erbringen, fällt die Garantie weg. Jede weitergehende Gewährleistung ist wegbedungen
Die engitec AG überträgt die Gewährleistungsrechte des Herstellers oder des Lieferanten der zugekauften Komponenten direkt auf den Kunden. Der Kunde stimmt dieser Übertragung zu und er ist berechtigt respektive wird er seitens der engitec AG im Umfang, in welchem eine Abtretung rechtlich nicht möglich ist, ermächtigt, die Gewährleistungsrechte selbst und direkt gegenüber dem Hersteller oder dem Lieferanten geltend zu machen
6.13. Die engitec AG tritt dem Kunden mit der Übergabe des Werkes respektive der Lieferung soweit notwendig sämtliche Garantieansprüche gegenüber dem Lieferanten der Solarmodule für Produktschäden und Degradation der Ausgangsleistung ab. Jede Haftung der engitec AG für Produktschäden und somit auch für die Degradation der Ausgangsleistung der Solarmodule ist ausgeschlossen
Der Lieferant respektive Hersteller der Solarmodule gewährt dem Endkunden jeweils mehrjährige Produktgarantien, wobei der Lieferant respektive Hersteller einen Mangel nach eigener Wahl entweder kostenlos repariert oder ein mangelhaftes Modul austauscht. Andererseits gewährt der Lieferant respektive Hersteller der Solarmodule dem Endkunden eine Leistungsgarantie, die sich nur auf den Fall der Degradation der Ausgangsleistung bezieht (bis 10 Jahre 90% der durchschnittlichen Ausgangsleistung, ab 10 Jahren bis 25 Jahren 80% der durchschnittlichen Ausgangsleistung oder einer linearen Leistungsgarantie). Der Lieferant übernimmt keine Folgekosten, insbesondere nicht die Kosten des Ein- und Ausbaus der Module, die Transportkosten und indirekte Kosten sowie Ertragsausfälle. Die Kosten des Ein- und Ausbaus der Module sowie die Transportkosten werden innerhalb der 5-jährigen Laufzeit der Produktgarantie von der engitec AG übernommen. Nach Ablauf der Produktgarantie hat der Kunde allein für die Kosten des Ein- und Ausbaus der Module sowie für sämtliche weitere mit der Reparatur der Module verbundenen Kosten aufzukommen
Der Service des Managementsystems (z.B. Solarlog) nach fertiger Installation und Inbetriebnahme wird nach Aufwand verrechnet. Dies beinhaltet die Arbeitsleistung wie Austausch von defekten Teilen des Managementsystems (wie z.B. Solarlog) oder Probleme mit der Netzwerkverbindung. Arbeiten werden nach Regie ausgeführt. Das Managementsystem wird im Rahmen der Produktgarantie des jeweiligen Herstellers kostenlos durch die engitec AG ausgetauscht
6.14. Die Haftung beschränkt sich auf den Auftragswert (Rechnungsbetrag bzw. Teilbetrag, der dem bemängelten Lieferungs- bzw. Leistungsteil entspricht). Die engitec AG haftet nicht für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden bzw. sonstige Vermögensschäden des Kunden
6.15. Die von engitec AG nach bestem Wissen und Gewissen abgegebenen Schätzungen/Prognosen des Stromertrags von Photovoltaik-Anlagen und der Steuerersparnisse sind unverbindlich und ohne Haftung seitens der engitec AG. Alle Leistungs- und Werteberechnungen dieser Photovoltaikanlage beruhen auf Annahmen. Die engitec AG haftet nicht für das Erreichen der berechneten theoretischen Werte
6.16. Die engitec AG behält sich im Haftungsfall das Recht vor, allein zu entscheiden, ob Wandelung, Minderung oder Nachbesserung erfolgen soll
6.17. Leistungsgarantie
Die engitec AG garantiert die Leistung der gelieferten und eingebauten Photovoltaikmodule jeweils in gemäss der entsprechenden Auftragsbestätigung. Diese Leistungsgarantie greift nur, sofern sich die gesamte Anlage noch vollständig und in mängelfreiem Zustand befindet. Weiter greift die Leistungsgarantie nur**, sofern nicht der Kunde oder Dritte Arbeiten irgendwelcher Art an der Anlage vorgenommen haben.** Bestehen also Mängel an der Anlage (ursprüngliche oder später entstandene), geht ein Teil der Anlage unter oder wurden Arbeiten nicht durch die engitec AG an der Anlage vorgenommen, so kann die Leistung der Photovoltaikmodule gemäss Auftragsbestätigung nicht mehr garantiert werden. In diesem Fall gelangt die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach Ziffer 6.12 zur Anwendung
6.18. Besondere Bestimmungen: Speicherlösungen
6.19. Es gelten bei Batteriespeichersystemen, zusätzlich zu den engitec AG AGB, die jeweiligen AGB des Batteriespeichersystemherstellers bzw. - Lieferanten. Diese werden dem Kunden als Anhang der engitec AG AGB zur Verfügung gestellt. Jegliche weitergehende Gewährleistung ist wegbedungen
6.20. Die Gewährleistung ist in jedem Fall im Sinne einer maximalen Haftungsgrenze auf den Auftragswert beschränkt (Rechnungsbetrag bzw. Teilbetrag, der dem bemängelten Lieferungs- bzw. Leistungsteil entspricht). Die Gewährleistungsbeschränkung gemäss dieser Ziff. 8.2 geht der Haftungsbeschränkung gemäss Ziff. 12.1 nachfolgend vor. Der Haftungsausschluss gemäss Ziff. 12.2 nachfolgend gilt demgegenüber auch für die Gewährleistung gemäss dieser Ziff. 8.2
Leistungsgarantie
Die engitec AG garantiert die Leistung der gelieferten und eingebauten Speicherlösungen jeweils in der entsprechenden Auftragsbestätigung. Diese Leistungsgarantie greift nur, sofern sich die gesamte Anlage noch vollständig und in mängelfreiem Zustand befindet. Weiter greift die Leistungsgarantie nur, sofern nicht der Kunde oder Dritte Arbeiten irgendwelcher Art an der Anlage vorgenommen haben. Bestehen also Mängel an der Anlage (ursprüngliche oder später entstandene), geht ein Teil der Anlage unter oder wurden Arbeiten nicht durch die engitec AG an der Anlage vorgenommen, so kann die Leistung der Speicherlösungen gemäss Auftragsbestätigung nicht mehr garantiert werden. In diesem Fall gelangt die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach Ziffer 6.12 zur Anwendung
Für die zugekauften Komponenten wie z.B. Speicherlösungen leistet die engitec AG nur insoweit Gewähr, als Lieferanten tatsächlich Garantieleistungen erbringen. Lehnen die Lieferanten z.B. eine Garantieleistung ab oder können sie sie nicht mehr erbringen, fällt die Garantie weg
Eine in der Auftragsbestätigung abgegebene Leistungsgarantie greift nur, sofern am Aufstellungs- bzw. Installationsort die Speicherlösungen innert 30 Tagen verbaut werden und die Speicherlösungen nie länger als 14 Tage vom Netz getrennt sind
Die Haftung beschränkt sich auf den Auftragswert (Rechnungsbetrag bzw. Teilbetrag, der dem bemängelten Lieferungs- bzw. Leistungsteil entspricht). Die engitec AG haftet nicht für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden bzw. sonstige Vermögensschäden des Kunden
7. Besondere Bestimmungen Photovoltaik-Anlage
7.1. Vor der Installation einer Photovoltaik-Anlage sind bauseits zwingend Abklärungen zu den allfälligen Auswirkungen der Installation betreffend Statik des Daches/Gebäudes notwendig. Die engitec AG geht davon aus, dass das Gebäude nach den heute üblichen Baustandards gebaut ist und die statischen Reserven den geltenden Normen entsprechen. Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung mit der engitec AG handelt es sich bei den statischen Abklärungen um eine bauseitig zu erbringende Leistung, d.h. der Kunde ist für entsprechende Abklärungen mit einem Dritten, wie einem Bauingenieur etc., alleine verantwortlich und er trägt die damit verbunden und sich daraus ergebenden Kosten
7.2. Allfällige Anpassungen des bestehenden Blitzschutzes und die damit verbundenen Aufwände gehen zu Lasten der Bauherrschaft und sind nicht im Leistungsumfang der engitec AG enthalten, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Dies gilt insbesondere für den in diesem Zusammenhang allfälligen erforderlichen Beizug von Dritten. Unter Umständen ist eine Blitzschutzabnahme durch einen zugelassenen Blitzschutzbeauftragten erforderlich. Diese wird dem Anlageninhaber separat nach Aufwand verrechnet
7.3. Ist schriftlich vereinbart worden, dass die statische Abklärung durch die engitec AG erbracht wird, beauftragt die engitec AG einen Dritten. Allfällige Mehrkosten oder Änderungen der Unterkonstruktion, welche aufgrund der statischen Abklärung notwendig sind, werden dem Kunden weiterverrechnet
7.4. Installiert die engitec AG eine Photovoltaik-Anlage auf einem neu zu erstellenden Flachdach und hat vor Beginn der Arbeiten durch die engitec AG oder von ihr beauftragten Dritten in Anwesenheit der engitec AG eine Abnahme des Dachs mit Dichtigkeitsprüfung stattgefunden, leistet die engitec AG für die Dichtigkeit des Flachdaches im Zusammenhang mit den von ihr ausgeführten Arbeiten im Sinne von Art. 172 ff. der SIA-Norm 118 während zwei Jahren Gewähr. Für verdeckte Mängel beträgt die Gewährleistungsfrist im Sinne von Art. 179 f. der SIA- Norm 118 im Zusammenhang mit den von ihr ausgeführten Arbeiten maximal fünf Jahren nach Abnahme des Werkes bzw. Werkteils
7.5. Installiert die engitec AG eine Photovoltaik-Anlage auf einem bestehenden, d.h. nicht gleichzeitig mit respektive unmittelbar vor der Photovoltaik-Anlage erstellten Flachdach und hat vor Beginn der Arbeiten durch die engitec AG oder von ihr beauftragten Dritten in Anwesenheit der engitec AG keine Abnahme des Dachs mit Dichtigkeitsprüfung stattgefunden, übernimmt die engitec AG keine Gewähr für die Dichtigkeit des Dachs. Bei späterer Undichtigkeit und bei ordnungsgemäss erhobener und begründeter Mängelrüge steht der engitec AG unter Ausschluss aller gesetzlichen Gewährleistungsansprüche das Recht zu, den Mangel zu beseitigen oder dem Kunden eine Ersatzzahlung zu leisten. Schlägt eine Verbesserung zweimal fehl und trägt die engitec AG nachweisbar die Schuld an einer später auftretenden Undichtigkeit, hat der Kunde Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, der ihm trotz Verbesserung, Preisminderung oder Rückabwicklung der betroffenen Leistung entstanden ist. Wird vereinbart, dass vor Beginn der Arbeiten durch die engitec AG oder von ihr beauftragten Dritten in Anwesenheit der engitec AG eine Abnahme des Dachs mit Dichtigkeitsprüfung erfolgt, gelangt folgendes Vorgehen zur Anwendung: Einbau von Kontrollstutzen in den Flachdachaufbau. Flutung des Flachdaches. Gemeinsame Prüfung der Kontrollstutzen mit dem Kunden. Das Ergebnis der Dichtigkeitsprüfung wird von der engitec AG in einem Prüfungsbericht festgehalten, welcher dem Kunden zugestellt wird. Anschliessend wird die Photovoltaik-Anlage montiert. Nach der Fertigstellung wird das Flachdach nochmals geflutet und die zweite gemeinsame Prüfung der Kontrollstutzen mit dem Kunden durchgeführt. Das Ergebnis der Dichtigkeitsprüfung wird wiederum von der engitec AG im Prüfungsbericht festgehalten und dem Kunden mitgeteilt. Bei erfolgter Prüfung leistet die engitec AG für die Dichtigkeit des Flachdaches im Zusammenhang mit den von ihr ausgeführten Arbeiten im Sinne von Art. 172 ff. der SIA-Norm 118 während zwei Jahren Gewähr. Für verdeckte Mängel beträgt die Gewährleistungsfrist im Sinne von Art. 179 f. der SIA- Norm 118 im Zusammenhang mit den von ihr ausgeführten Arbeiten maximal fünf Jahren nach Abnahme des Werkes bzw. Werkteils
7.6. Die engitec AG weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass im Falle einer Sanierung eines Flachdaches innerhalb der Lebensdauer der Photovoltaik-Anlage durch die De- und Wiedermontage der Photovoltaik- Anlage Mehrkosten entstehen können, welche vollumfänglich vom Kunden zu tragen sind
7.7. Der Kunde ist sich bewusst, dass durch den Aufbau einer Anlage (Solarmodule, Unterkonstruktion, Wechselrichter, Batteriespeicher, etc.) im Betrieb Lärmemissionen entstehen können und der Kunde akzeptiert diese
7.8. Erweiterte Gewährleistung auf reine Montagearbeit
Die engitec AG übernimmt im Rahmen der Gewährleistung für die Montage sämtliche Kosten für die Behebung der Montagemängel, falls nachweislich die Montage mangelhaft war. Der Mangel ist vom Kunden zu beweisen. Stellt sich nach erfolgter Erstintervention oder nach Abschluss der Mangelsuchkosten heraus, dass ein Fall von Ziff. 6.21 vorliegt, so kann die engitec AG die bereits entstandenen Kosten in Anwendung von Ziff. 6.22 auf den Kunden überwälzen und der Kunde ist verpflichtet, diese Kosten zu bezahlen
7.9. Die engitec AG behält sich im Gewährleistungsfall nach eigenem Ermessen den Entscheid vor, ob Wandelung, Minderung oder Ersatzvornahme und im weiteren Nachbesserung (Gewährleistung) erfolgt
Abtretung von Produkt- und Leistungsgewährleistung an den Kunden
7.10. Für die zugekauften Komponenten wie z.B. Wechselrichter, Batteriespeichersysteme, Unterkonstruktionssysteme, Solarmodule, etc. leistet die engitec AG nur insoweit Gewähr, als Lieferanten tatsächlich Garantieleistungen erbringen. Lehnen die Lieferanten z.B. eine Garantieleistung ab oder können sie diese nicht mehr erbringen, fällt die Garantie weg. Die engitec AG überträgt die Gewährleistungsrechte des Herstellers oder des Lieferanten der zugekauften Komponenten direkt auf den Kunden. Der Kunde stimmt dieser Übertragung zu und er ist berechtigt respektive wird er seitens der engitec AG im Umfang, in welchem eine Abtretung rechtlich nicht möglich ist, ermächtigt, die Gewährleistungsrechte selbst und direkt gegenüber dem Hersteller oder dem Lieferanten geltend zu machen
Ertragsgarantien
7.11. Erkennt der Kunde einen Minderertrag, so muss er diesen umgehend bei der engitec AG anzeigen. Der Kunde ist somit angehalten jährlich den Ertrag zu kontrollieren und bei Anzeichen für das Vorliegen eines Minderertrags die engitec AG zu informieren
7.12. Die Gewährleistung ist in jedem Fall im Sinne einer maximalen Haftungsgrenze auf den Auftragswert beschränkt (Rechnungsbetrag bzw. Teilbetrag, der dem bemängelten Lieferungs- bzw. Leistungsteil entspricht). Die Gewährleistungsbeschränkung gemäss dieser Ziff. 7.5 geht der Haftungsbeschränkung gemäss Ziff. 12.1 nachfolgend vor. Der Haftungsausschluss gemäss Ziff. 12.2 nachfolgend gilt demgegenüber auch für die Gewährleistung gemäss dieser Ziff. 7.5
7.13. Der Energieertrag ist ein theoretischer Wert. Verschattungsobjekte (wie Kamine, Lukarnen, Bäume, Berge, Häuser, usw.) müssen zusätzlich berücksichtigt (abgezogen) werden. Zudem muss der berechnete Ertrag wetterbereinigt, die Degradation der Module eingerechnet und die Anlage von groben Verschmutzungen gereinigt werden. Ebenfalls ausgeschlossen werden Mindererträge wenn die Photovoltaik-Anlage nicht produziert und die engitec AG dafür keine Schuld trifft (z.B. Photovoltaik-Anlage wird ausgeschaltet, defekter Wechselrichter wird nicht ersetzt, etc.). Vom berechneten Ertrag werden diese Beeinflussungen abgezogen und daraus resultiert der SOLL- Ertrag
7.14. Der Kunde kann einen separaten Überwachungs-Wartungsvertrag mit der engitec AG abschliessen. Die Photovoltaik-Anlage wird dann durch die engitec AG laufend überwacht, damit der IST-Ertrag geprüft und aufgezeichnet werden kann. Die Erträge aus dem engitec AG Überwachungsportal gelten als IST-Werte. Die Energiemessung findet also am Wechselrichter statt und nicht an der Messstelle des Elektrizitätsversorgers. Ohne separaten Überwachungs-Wartungsvertrag erfolgt keine Überwachung seitens engitec AG
8. Informationspflichten
Die engitec AG und der Kunde verpflichten sich gemeinsam, sich gegenseitig rechtzeitig auf besondere sachliche Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Bestimmungen aufmerksam zu machen, die in irgendeiner Art und Weise für die Installation und den Gebrauch der Lieferungen der engitec AG von Bedeutung sein könnten. Weiter informieren sich die Parteien gegenseitig umgehend über Hindernisse, die die Erfüllung des geschlossenen Vertrages in Frage stellen oder zu unzweckmässigen oder unerwünschten Ergebnissen führen könnten
9. Planerleistungen und Planervertrag
9.1. Werden von der engitec AG ausserhalb einer Lieferung reine Planerleistungen ausgeführt gelten folgende Regelungen
9.2. Die engitec AG verpflichtet zur Erbringung sämtlicher in der Vertragsurkunde umschriebenen Leistungen. Die Leistungen umfassen dabei die in der Vertragsurkunde definierten Teilphasen gemäss LM SIA 112 respektive LHO SIA 102, 103, 108
9.3. Die Leistungen umfassen dabei die definierten Grundleistungen (gemäss Art. 4 der vorgenannten SIA-Ordnungen) und die besonders zu vereinbarenden Leistungen (gemäss Art. 4 der vorgenannten SIA-Ordnungen), sofern letztere explizit in der Vertragsurkunde aufgeführt sind
10. Unterhaltsarbeiten bzw. Unterhaltsvertrag
10.1. Der Unterhaltsvertrag ist im Minimum bis zum Datum der Vertragsdauer gültig. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr und kann bis spätestens 3 Monate vor dem Beendigungszeitpunkt schriftlich per Einschreiben gekündigt werden. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Zeitpunkt des Eingangs massgebend. Bei frühzeitigem Rücktritt besteht kein Rückerstattungsrecht
10.2. Die engitec AG haftet maximal im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherungsdeckung für Personen- und Sachschäden bis CHF 10‘000‘000 je Schadenereignis
10.3. Alle Arbeiten, notwendige Reparaturarbeiten und Instandsetzungen, sowie Verbrauchs- und Ersatzmaterial werden nach Aufwand in Rechnung gestellt und nach den aktuellen Regieansätzen der engitec AG abgegolten. Diese richten sich an den jeweils gültigen Ansätzen der GHSG (Gebäudehülle St. Gallen). Die Materialpreise sind gemäss GHCH (Gebäudehülle Schweiz) festgelegt
Außerhalb der normalen Arbeitszeiten (werktags von 07:00 bis 18:00 Uhr) gelten folgende Aufschläge
- 25% 18:00 – 22: 00 Uhr
- 50% 22:00 – 07:00 Uhr
- 50% an Samstagen
- 100% an Sonn- und Feiertagen
10.4. Der Richtpreis pro Begehung & Anlagencheck wird auf die Jahre verteilt. Dementsprechend wird jedes Jahr davon nur einen Teil in Rechnung gestellt
10.5. Die Rechnungen, welche durch das Vertragsverhältnis (Unterhaltsvertrag) entstehen, sind, ohne Abzug, innerhalb von 30 Tagen zahlbar
10.6. Der Kunde übergibt der engitec AG sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung des Unterhaltsvertrages notwendig sind
10.7. Erfolgt von Seiten des Kunden innerhalb von 4 Wochen nach der Zustellung kein Widerspruch zum allfälligen Inspektorenbericht (Dokumentation, Visualisierung), akzeptiert er die Leistung als ordnungs- und vertragsgemäss erbracht. Gleiches gilt für Reparaturen oder Reinigungsarbeiten
10.8. Der Kunde hat die freie Zugänglichkeit aller technischen Einrichtungen zu gewährleisten. Die Arbeitssicherheit bei einer Dachbegehung muss durch den Gebäudeeigentümer respektive Kunden gewährleistet sein. Idealerweise werden beim Bau der Photovoltaik-Anlage direkt entsprechende Vorkehrungen für die permanente Arbeitssicherheit getroffen. (Anschlagpunkt, klappbares Geländer, Live-Line, etc.). Sollte der Zugang zum Dach mithilfe einer normalen Leiter nach SUVA Vorschriften nicht möglich sein, so sind zusätzliche Hebemittel notwendig. Die dabei zusätzlich anfallenden Kosten sind nicht in einem allfälligen Pauschalpreis inbegriffen und müssen vom Kunden getragen werden
10.9. Sollte der Kunde Schäden an seiner Photovoltaik-Anlage erkennen oder vermuten (beispielsweise nach einem Blitzeinschlag in der näheren Umgebung), ist er dazu verpflichtet, diese unverzüglich der engitec AG zu melden
10.10. Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass anlagenbezogene Daten gesichert und verwaltet werden. Er ist dazu verpflichtet, entsprechende Zustimmungen – soweit es sich um Privatpersonen handelt – einzuholen und der engitec AG auf Verlangen zu übergeben
10.11. Entscheidet sich der Kunde dafür, die Reinigung der von der engitec AG installierten Photovoltaik-Anlage von einer dritten Partei ausführen zu lassen, haftet die engitec AG nicht für dabei entstandene Schäden. Die engitec AG kann im Falle eines Verfalles der Garantieansprüche gegenüber den Herstellern infolge von unsachgemässem Vorgehen bei der Reinigung durch eine dritte Partei nicht haftbar gemacht werden
11. Haftung
11.1. Sofern keine besondere Regelung aus diesen AGB oder Vereinbarung greift, haftet die engitec AG für unmittelbare und direkte Schäden, welche die engitec AG bei der Vertragserfüllung schuldhaft verursacht hat, bis zum Betrag von maximal und gesamthaft CHF 10’000’000.- (zehn Millionen Schweizer Franken)
11.2. Jede weitergehende Haftung für Schäden aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund ist im gesetzlich maximal zulässigen Umfang wegbedungen, so insbesondere die Haftung für mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden, unvorhersehbare Schäden und reine Vermögensschäden (z.B. Umsatzausfälle, entgangene Einspeisevergütung, etc.). Die Haftung für Personenschäden bleibt unbeschränkt
12. Gebühren für Garantien
12.1. Die Gebühren für Garantien (wie z.B. Bank- und/oder Zahlungsgarantien) sind durch den Auftraggeber zu tragen
13. Arbeitssicherheit
13.1. Grundlagen
Die Einhaltung der Arbeitssicherheit nach SUVA ist zwingend. Dies betrifft Anbringung von folgender Sicherheitsausrüstung
- Seitlicher Fallschutz, ortseitig und traufseitig durch Schutzläden, Geländer oder Gerüst
- Auffangnetz montieren unterhalb der Dachkonstruktion bei nicht vorhandener Durchbruchsicherung des Materials der Dachhaut- Schutzmasken tragen im Umgang mit asbesthaltigen Materialien
- Der Gebrauch von persönliche Schutzausrüstungen, wie Schutzbrille, Ohrenschutz oder Handschuhen bei entsprechenden Arbeiten
- Persönlicher Sicherheitsschutz tragen bei ungesicherten Arbeiten
Der Kunde/Bauherr/Planer ist sich der Konsequenzen der Nichtbeachtung von Art. 58 OR bewusst, insbesondere, dass das Nichtvorhandensein einer Sicherheitsanlage auf/an dem Gebäude juristisch als Werk- resp. Erstellungsmangel bewertet wird
Ohne anderweitige Vereinbarung, ist der Kunde für die Erstellung genügender Sicherungsmassnahmen verantwortlich. Allfällige Zusatzaufwendungen infolge ungenügender Sicherungsmassnahmen, welche der engitec AG oder von dieser beauftragten Dritten entstehen, werden dem Kunden nach Aufwand verrechnet
Falls die engitec AG Absturzsicherungen an bestehenden Gebäuden anbringt, erfolgen diese Massnahmen unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten und nach bestem Wissen und Gewissen. Der Kunde ist sich bewusst, dass er bei solchen (nachträglichen) Installationen keinen Anspruch darauf hat, dass diese den geltenden Normen entsprechen und dass er für Einhaltung Arbeitssicherheit verantwortlich bleibt
13.2. Montage der Arbeitssicherheit für Dritte
Die Einhaltung der Arbeitssicherheit gemäss Instruktionen seitens engitec AG und schriftlichen Vereinbarung zwischen der engitec AG und dem Kunden ist zwingend. Bei Unfall und Nichteinhaltung der Vorgaben der engitec AG lehnt diese jede Haftung ab
13.3. Risiken durch Arbeiten Dritter
Durch Arbeiten Dritter an der Gebäudehülle entstehen Risiken. Das betrifft die Arbeiten
Arbeitssicherheit auf dem Flachdach:
- durch erhöhte Belastung der Dachhaut, hervorgerufen durch die Zusatzlast der Kollektoren und deren Beschwerungselemente
- nicht fachmännisches Betreten der Dachfläche
- Entstehung von Rinnstellen durch Beschädigung der Abdichtung durch unsorgfältigen Umgang mit Werkzeugen und Materialien
Arbeitssicherheit auf dem Steildach:
- durch erhöhte Belastung der Dachkonstruktion, hervorgerufen durch die Zusatzlast der Kollektoren
- nicht fachmännisches Betreten der Dachfläche
- Entstehung von Rinnstellen durch Beschädigung der Dachhaut durch unsorgfältigen Umgang mit Werkzeugen und Materialien
- Durch die Anbringung der Module kann in der Dachkonstruktion oder an den daran anschliessenden Gebäudeteilen vermehrt Kondensat entstehen. Dieser Umstand stellt keinen Mangel dar und berechtigt den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, es sei denn, im Rahmen der Vertragsurkunde sei absolute Dichtigkeit vereinbart worden
Die Haftung für diese bestehenden Risiken und eventuell folgenden Schäden auf dem Flachdach, auf dem Steildach und an der Fassade obliegt dem Auftraggeber
14. Verwendung Bildmaterial vom Objekt für Homepage oder Werbezwecke
Die engitec AG wird ermächtigt, die Arbeiten fotografisch festzuhalten, zu dokumentieren und zur Qualitätssicherung aufzubewahren. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden. Die Verwendung von Bildern durch die engitec AG in Inseraten, als Referenz oder auf der Homepage zu Werbezwecken, unter Angabe der Art des Auftrages mit Strasse, Hausnummer und Ort. bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden
Zur Wahrung der Privatsphäre des Kunden werden keine Namenangaben gemacht
Mit der Unterschrift auf dem Werkvertrag erklärt sich der Kunde mit der Verwendung von Bildern einverstanden und erlaubt der engitec AG die Verwendung des Bildmaterials im vorerwähnten Umfang zeitlich, räumlich, sachlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen und zu verbreiten. Eine Verwendung der Fotos darf sowohl in unveränderter als auch in bearbeiteter Form erfolgen. Der Kunde verzichtet in diesem Zusammenhang auf eine Entschädigung
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Die Bestimmungen des «Wiener Kaufrechts» (CISG) sowie die Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sind ausdrücklich wegbedungen
15.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und mit sämtlichen vertraglichen Leistungen und Lieferungen der engitec AG ist der Sitz der engitec AG in Winterthur
16. Schlussbestimmungen
16.1. Bei Personengesellschaften als Kunden haften die Gesellschafter der engitec AG gegenüber als Solidarschuldner
16.2. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können durch den Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung der engitec AG auf Dritte übertragen werden
16.3. Zusammen mit dem Vertrag enthalten diese AGB den gesamten Vertragswillen der Vertragschliessenden und ersetzen alle diesbezüglichen früheren schriftlichen und mündlichen Abreden zwischen den Parteien. Nebenabreden zwischen den Parteien sind nicht getroffen worden. Sämtliche Zusätze oder Ergänzungen dieser AGB oder korrespondierender Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung durch die Parteien. Dies gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses
16.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB nicht vollstreckbar oder ungültig sein, so fällt sie nur im Ausmasse ihrer Unvollstreckbarkeit oder Ungültigkeit dahin und ist im Übrigen durch eine gültige und vollstreckbare Bestimmung zu ersetzen, die eine gutgläubige Partei als ausreichenden wirtschaftlichen Ersatz für die ungültige und/oder unvollstreckbare Bestimmung ansehen würde. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben unter allen Umständen bindend in Kraft. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass eine Regelungslücke besteht
16.5. Die engitec AG behält sich die jederzeitige Änderung dieser vorliegenden AGB ausdrücklich vor. Die neuen Bedingungen werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt
16.6. Mit nachstehender Unterschrift bestätigt der Kunde, den vorliegenden Werkvertrag sowie die zugehörigen AGB und deren Bestimmungen gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben